Das 2. Justizmodernisierungsgesetz (2. JuMoG), BGBl. I Seite 3416 hat durch eine Ergänzung von Nummer 9000 Ziffer 1 KV GKG mit Wirkung vom 31.12.2006 klargestellt, dass eine gerichtliche Dokumentenpauschale auch dann anfällt, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden. Auf diese Änderung der Gesetzeslage möchte ich Sie hinweisen, da die Kostenbeamtinnen und -beamten des Landgerichts Krefeld nach einem Erlass des Justizministeriums gehalten sind, auf die Berücksichtigung der Dokumentenpauschale in der Gerichtskostenrechnung besonders zu achten.

 

Für die Entgegennahme des Originalschriftsatzes per Telefax fällt die Dokumentenpauschale weiterhin nicht an (vgl. BT-Drucks. 16/3038, Seite 52, 77). Die Änderung betrifft ausschließlich Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass Mehrfertigungen für die Zustellung an den Gegner (§ 133 Absatz 1 ZPO) in der Weise „beigefügt“ werden, dass Schriftsätze mehrfach gefaxt werden. Solche zusätzlichen Ausdrucke verursachen der Justiz erhebliche Mehrkosten, die mit der Dokumentenpauschale abgegolten werden sollen.

 

Übermittelt der/die Prozessbevollmächtigte zum Beispiel den einschließlich Anlagen aus 60 Seiten bestehenden Originalschriftsatz und eine beglaubigte Abschrift per Telefax, fällt für den Ausdruck der beglaubigten Abschrift eine gerichtliche Dokumentenpauschale in Höhe von 26,50 Euro an (50 Seiten à 0,50 Euro, 10 Seiten à 0,15 Euro). Wird die beglaubigte Abschrift dagegen nur gesondert per Post oder Bote übermittelt, entsteht insoweit keine Dokumentenpauschale.