Apostille Apostille
Quelle: © Landgericht Krefeld Archiv

Wenn Sie eine deutsche Urkunde im Ausland verwenden möchten, benötigen Sie dafür eine Bestätigung, dass diese Urkunde echt ist. Die Echtheit einer in Deutschland ausgestellten Urkunde wird entweder durch eine „Legalisation“ oder – in bestimmten Fällen – durch eine so genannte „Apostille“ bestätigt.

Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Deutschland ausgestellte Urkunde verwenden möchten. Sollte die Erteilung einer Legalisation erforderlich sein, erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts lediglich die sog. Vorbeglaubigung, unter Umständen – je nachdem in welchem Land die Urkunde verwendet werden soll – hat anschließend eine sogenannte Endbeglaubigung zu erfolgen; die Aufgabe der Endbeglaubigung hat das Auswärtige Amt auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten  (BfAA), Referat Apostillen und Forderungsmanagement, Kirchhofstraße 1-2, 14776 Brandenburg an der Havel übertragen.

Weitere allgemeine Informationen hierzu finden Sie auf der Internet-Seite des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de ).

 Der Präsident des Landgerichts Krefeld erteilt Auslandsbeglaubigungen in folgenden Fällen:

  • Urkunden von Notaren mit Sitz im Bezirk des Landgerichts Krefeld (Krefeld, Kempen, Tönisvorst, Nettetal, Willich)
  • Gerichtsurkunden (Urteile, Beschlüsse, Erbscheine, Registerauszüge) des Landgerichts Krefeld sowie der Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Krefeld (Krefeld, Nettetal und Kempen),
  • Urkunden sonstiger Justizbehörden mit Sitz im Landgerichtsbezirk Krefeld
  • Beglaubigungen von Übersetzungsarbeiten von Übersetzern/-innen des hiesigen Landgerichtsbezirks Krefeld, die von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf ermächtigt sind und deren persönliche Unterschrift bei dem Präsidenten des Landgerichts Krefeld hinterlegt sind. Sollten Sie noch auf der Suche nach einem passenden Übersetzer sein, nutzen Sie bitte den folgenden Link:

http://www.gerichts-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen

Voraussetzung für die Erteilung einer Apostille bzw. Legalisation ist die Vorlage der mit einer Original-Unterschrift sowie einem Original-Stempel oder -Siegel versehenen Urkunde. Kopien können nicht beglaubigt werden.

Ergänzend möchten wir Sie noch auf Folgendes aufmerksam machen: Bei schriftlichen Anträgen geben Sie bitte an, für welches Land die Apostille bzw. Legalisation benötigt wird. Der Einfachheit halber können Sie das untenstehende Antragsformular verwenden.

Zudem ist bei Scheidungsurteilen besonders darauf zu achten, dass diese mit einem Rechtskraftvermerk und Ausfertigungs- bzw. Beglaubigungsvermerk versehen sind.

Die Antragsstellung ist schriftlich oder persönlich zu folgenden Sprechzeiten möglich:

Sprechzeiten:

Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Dienstag zusätzlich von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Zimmer H 158.

Die Erteilung von Apostillen/Legalisationen ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) - KV-Nr. 1310 (25,00 EUR pro Urkunde). Diese Gebühr kann vor Ort nur in bar entrichtet werden.

Die Bearbeitungszeit beträgt mehrere Werktage.

Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Wilders. Sie erreichen sie unter der Telefonnummer 02151 847-636.

Bitte beachten Sie auch die Zuständigkeit anderer Behörden:

  • Die Bezirksregierung Düsseldorf (www.brd-nrw.de externer Link, öffnet neues Browserfenster) - Abteilung 2 - Dezernat 21 - ist zuständig in Auslandsbeglaubigungsangelegenheiten (Apostillen oder Legalisationen), wenn die Urkunden (zum Beispiel: Personenstandsurkunden, wie Geburts-, Heirats- oder Einbürgerungsurkunden, Zeugnisse, Meldebescheinigungen) durch die Städte und Gemeinden (zum Beispiel: Einwohnermeldeamt der Stadt Krefeld) ausgestellt sind. Der Regierungsbezirk Düsseldorf umfasst das Gebiet der kreisfreien Städte Duisburg, Düsseldorf, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve, Mettmann, Viersen, Wesel und Rhein-Kreis-Neuss.