Bewährungshilfe
Der Begriff "Bewährung" wird im Bereich des Strafrechts für die Zeitdauer der Aussetzung einer Freiheitsstrafe verwendet. Die verurteilte Person bleibt dabei in Freiheit, der eigentliche Strafausspruch besteht jedoch trotzdem. Die Strafe wird nicht vollstreckt, die verurteilte Person bekommt stattdessen Gelegenheit, in einem festgelegten Zeitrahmen zu zeigen, dass sie keine weiteren Straftaten mehr begeht. Wird sie innerhalb des Bewährungszeitraumes rückfällig, droht die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe.
Aufgabe der Bewährungshilfe ist es, die zu betreuenden Personen durch Hilfe zur Selbsthilfe so zu unterstützen, dass weitere Straftaten möglichst vermieden werden. Durch Beratung und Betreuung sollen die Klienten lernen, ihr Leben eigenverantwortlich zu organisieren und an ihren Problemen zu arbeiten. Zudem überwachen Bewährungshelfer/-innen die Erfüllung von Auflagen und Weisungen des Gerichts. Beispiele hierfür sind etwa Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung, die Ableistung gemeinnütziger Arbeit, Anti-Gewalt-Trainings- oder Drogentherapien.
Führungsaufsicht
Der Fachbereich Führungsaufsicht betreut Verurteilte nach der Entlassung aus dem Strafvollzug oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. Die verbüßte freiheitsentziehende Maßnahme muss in der Regel mindestens 2 Jahre betragen haben. Die in der Führungsaufsicht tätigen Fachkräfte leisten hierbei die Begleitung und Betreuung bei der Rückkehr in die Freiheit. Da es sich in vielen Fällen um langjährige und vollständig verbüßte Haftstrafen handelt und die Aussicht, dass die Klienten straffrei bleiben während der Haft zumeist als gering eingeschätzt wurde, gibt es in der Führungsaufsicht erweiterte Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten. Dadurch können negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
Hierfür arbeiten die Führungsaufsichtsstelle, das aufsichtführende Gericht und andere Institutionen, wie z. B. Maßregel- und Strafvollzug, Suchtberatungsstellen, Therapieeinrichtungen sowie Strafverfolgungsbehörden, wie etwa die Polizei, eng zusammen.
Gerichtshilfe
Im Unterschied zur Bewährungshilfe und Führungsaufsicht wird die Gerichtshilfe insbesondere vor einer etwaigen Verurteilung tätig. Die Beauftragung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht, die Gnadenstelle oder durch das Finanzamt. Die Zusammenarbeit mit den Fachkräften der Gerichtshilfe ist für die betreffenden Klienten immer freiwillig.
Die Berichterstattung der Gerichtshilfe dient dem Auftraggeber zur Vorbereitung von Entscheidungen. Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer führen zudem als unparteiische Vermittler den Täter-Opfer-Ausgleich durch. Auch vermittelt der Fachbereich Gerichtshilfe gemeinnützige Arbeit, wenn diese durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft angeordnet worden ist.
Im Rahmen von Beauftragungen in Fällen Häuslicher Gewalt und Opferberichterstattung wird Geschädigten von Straftaten auch Hilfe zur Aufarbeitung und Bewältigung des Erlebten vermittelt.