Die Führungsaufsichtstellen sind dem jeweiligen Landgericht zugeordnet.

Die eigentliche Betreuungsarbeit wird vom Fachbereich Führungsaufsicht des Ambulanten Sozialen Dienstes wahrgenommen. Die Führungsaufsichtstelle wird im Einvernehmen mit dem Fachbereich Führungsaufsicht tätig, ist jedoch grundsätzlich von ihm zu unterscheiden.

Anschrift

Ambulanter Sozialer Dienst (aSD)

bei dem Landgericht Krefeld

Fachbereich Führungsaufsicht

Lutherische-Kirch-Straße 39

47798 Krefeld

 Telefon 02151 5896-0

Telefax 02151 5896-28

Zielgruppe
Probandinnen und Probanden der Führungsaufsicht sind Erwachsene und nach dem Jugendrecht Verurteilte. Sie sind gekennzeichnet durch eine schlechte Sozialprognose und/oder Schwerkriminalität nach Strafverbüßung oder im Zusammenhang mit einer freiheitsentziehenden Maßregel.

Ziele der Führungsaufsicht
Vorrangiges Ziel der Führungsaufsicht ist die Verhinderung von Straftaten. Durch die primäre Überwachungsfunktion der Führungsaufsichtstelle soll erreicht werden, dass gefährliche, insbesondere strafrechtlich relevante, negative soziale Entwicklungen rechtzeitig festgestellt und erforderlichenfalls für Abhilfe gesorgt wird. Die Einwirkungsmöglichkeiten beginnen durch direkten Kontakt mit der Probandin oder dem Probanden und dem konstruktiven Zusammenwirken mit anderen Institutionen, vorrangig dem Fachbereich Führungsaufsicht des Ambulanten Sozialen Dienstes, dem Maßregel- und Strafvollzug sowie den Strafverfolgungsbehörden. Durch die ambulante Maßregel der Führungsaufsicht werden die Probandinnen und Probanden geführt, um ihnen für den Übergang in die Freiheit eine Lebenshilfe zu geben. Die Einwirkungsmöglichkeiten enden bei der Mitteilung festgestellter Gefährdungen und Auffälligkeiten gegenüber dem Gericht, um diesem Entscheidungsgrundlage für notwendige Anordnungen und Änderungen im Führungsaufsichtsverlauf an die Hand zu geben. Die Führungsaufsicht leistet somit einen wesentlich Beitrag zum Schutz der Allgemeinheit.

Daneben dient die Maßregel der Führungsaufsicht zur Vermeidung bzw. Verkürzung stationärer Unterbringung und von Haftstrafen.

Gesetzliche Grundlagen der Führungsaufsicht
Die gesetzlichen Grundlagen der Führungsaufsicht ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch (StGB), dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und der Strafprozessordnung (StPO). Zwei Hauptgruppen von Anwendungsfällen der Führungsaufsicht sind zu unterscheiden:

Führungsaufsicht nach Strafverbüßung in zwei Untergruppen

  • bei bestimmten rückfallträchtigen Delikten (§ 68 Abs.StGB).
  • nach Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe (§ 68 f StGB).

Führungsaufsicht im Zusammenhang mit einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 68 Abs. 2 StGB) in zwei Untergruppen:

  • nach Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§§ 67 b, 67 c Abs. 1 u. 2, 67 d Abs. 2 u. 3 StGB).
  • nach § 67 d Abs. 5 S. 2 StGB außerdem mit der Entlassung aus der Unterbringung nach § 64 StGB, wenn das Gericht die Maßregel wegen Aussichtslosigkeit aufhebt (§ 67 Abs. 5 S. 1 StGB) und nach § 67 d Abs.3 StGB, wenn das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt (§ 67 d Abs. 3 S. 2 StGB).

Tritt Führungsaufsicht nicht schon kraft Gesetzes ein (vgl. § 68 Abs. 2 StGB) kann sie vom Gericht bei bestimmten Delikten angeordnet werden (§ 68 Abs. 1 StGB).

Führungsaufsicht kommt auch gegenüber Jugendlichen in Betracht (§ 7 JGG) und zwar sowohl im Bereich des § 68 Abs. 1 StGB als auch im Bereich des § 68 f StGB, die Anordnung durch das Gericht nach § 68 Abs. 2 StGB nur, soweit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach §§ 63, 64 StGB in Betracht kommt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Führungsaufsichtstelle haben die Grundrechte des Unterstellten zu achten. Der Umfang der Kontroll- und Betreuungsmaßnahmen richtet sich in erster Linie an dem vom Gericht vorgegebenen Weisungsbeschluss (§ 68 b StGB) aus.