Apostille Apostille
Quelle: © Landgericht Krefeld Archiv

Wenn Sie eine deutsche Urkunde im Ausland verwenden möchten, benötigen Sie dafür eine Bestätigung, dass diese Urkunde echt ist. Die Echtheit einer in Deutschland ausgestellten Urkunde wird entweder durch eine „Legalisation“ oder – in bestimmten Fällen – durch eine so genannte „Apostille“ bestätigt.

Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Deutschland ausgestellte Urkunde verwenden möchten. Sollte die Erteilung einer Legalisation erforderlich sein, erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts lediglich die sog. Vorbeglaubigung, unter Umständen – je nachdem in welchem Land die Urkunde verwendet werden soll – hat anschließend eine sogenannte Endbeglaubigung zu erfolgen; die Aufgabe der Endbeglaubigung hat das Auswärtige Amt auf das Bundesverwaltungsamt in Köln übertragen.

Weitere allgemeine Informationen hierzu finden Sie auf den Internet-Seiten des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de ) sowie des Bundesverwaltungsamts in Köln (www.bundesverwaltungsamt.de ).

Der Präsident des Landgerichts Krefeld erteilt Auslandsbeglaubigungen in folgenden Fällen:

  • Urkunden von Notaren mit Sitz im Bezirk des Landgerichts Krefeld,
  • Gerichtsurkunden (Urteile, Beschlüsse, Erbscheine, Registerauszüge) des Landgerichts Krefeld sowie der Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Krefeld (Krefeld, Nettetal und Kempen),
  • Urkunden sonstiger Justizbehörden mit Sitz im Landgerichtsbezirk Krefeld,
  • Beglaubigungen von Übersetzungsarbeiten von Übersetzern/-innen des hiesigen Landgerichtsbezirks Krefeld, die von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf ermächtigt sind und deren persönliche Unterschrift bei dem Präsidenten des Landgerichts Krefeld hinterlegt sind.

Voraussetzung für die Erteilung einer Apostille bzw. Legalisation ist die Vorlage der mit einer Original-Unterschrift sowie einem Original-Stempel oder -Siegel versehenen Urkunde. Kopien können nicht beglaubigt werden.

Ergänzend möchten wir Sie noch auf Folgendes aufmerksam machen: Bei schriftlichen Anträgen geben Sie bitte an, für welches Land die Apostille bzw. Legalisation benötigt wird. Der Einfachheit halber können Sie das untenstehende Antragsformular verwenden.

Zudem ist bei Scheidungsurteilen besonders darauf zu achten, dass diese mit einem Rechtskraftvermerk und Ausfertigungsvermerk versehen sind.

Die Antragsstellung ist schriftlich oder persönlich zu folgenden Sprechzeiten möglich:

Sprechzeiten für Auslandsbeglaubigungen:

Montags bis Freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Zimmer H 158.

Die Bearbeitungszeit beträgt 2 bis 3 Werktage.

Die Erteilung von Apostillen/Legalisationen ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) - KV-Nr. 1310 (25,00 EUR pro Urkunde).

Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Wilders. Sie erreichen sie unter der Telefonnumer 02151 847-636.

 

Bitte beachten Sie auch die Zuständigkeit anderer Behörden:

  • Die Bezirksregierung Düsseldorf (www.brd-nrw.de externer Link, öffnet neues Browserfenster) - Abteilung 2 - Dezernat 21 - ist zuständig in Auslandsbeglaubigungsangelegenheiten (Apostillen oder Legalisationen), wenn die Urkunden (zum Beispiel: Personenstandsurkunden, wie Geburts-, Heirats- oder Einbürgerungsurkunden, Zeugnisse, Meldebescheinigungen) durch die Städte und Gemeinden (zum Beispiel: Einwohnermeldeamt der Stadt Krefeld) ausgestellt sind. Der Regierungsbezirk Düsseldorf umfasst das Gebiet der kreisfreien Städte Duisburg, Düsseldorf, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve, Mettmann, Viersen, Wesel und Rhein-Kreis-Neuss..

  • Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ist für die eigenen Urkunden zuständig. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist für Urkunden zuständig, die von einer obersten Landesbehörde, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs ausgestellt worden sind.

  • Wenn ein Führungszeugnis (Belegart N) im Ausland, zum Beispiel bei einer ausländischen Behörde, vorgelegt werden soll, wird das Führungszeugnis oftmals nur dann anerkannt, wenn es mit einer zusätzlichen Echtheitsbescheinigung versehen ist. Ob und welche Form der Echtheitsbescheinigung (Überbeglaubigung oder Erteilung einer Apostille) verlangt wird, hat die Antrag stellende Person selbst in Erfahrung zu bringen. Entsprechende Auskünfte erteilen im Allgemeinen die Botschaften bzw. konsularischen Vertretungen der Länder, in denen das Führungszeugnis vorgelegt werden soll. Eine "Überbeglaubigung" muss zusätzlich formfrei beim Bundesamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab) in Bonn beantragt werden. Eine "Apostille" wird vom Bundesverwaltungsamt (www.bundesverwaltungsamt.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab) - Referat II B 4 - in Köln angebracht und muss dort zusätzlich beantragt werden.Wird der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses gestellt, kann er aus Vereinfachungsgründen auch dem Bundesamt für Justiz zugeleitet werden. Das Führungszeugnis wird in diesem Fall - ohne Abgabenachricht an die Antrag stellende Person - an das Bundesverwaltungsamt in Köln zur Erteilung der beantragten Apostille weitergeleitet. Es empfiehlt sich bei der Beantragung des Führungszeugnisses im Bürgerbüro anzugeben, ob und welche Echtheitsbescheinigung benötigt wird, damit der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses gesondert mit den entsprechenden Zusatzangaben an das Bundesamt für Justiz geschickt werden kann.